Dokumentation

Gibt es eine Dokumentationspflicht bei der Abgabe?

Ein Verkauf von Produkten mit mehr als 30ppm Wirkstoff unterliegt der Chemikalienverbotsverordnung (§5 ChemVerbotsV):

  • Abgeber im Einzelhandel müssen sachkundig nach §5 ChemVerbotsV sein
  • Erlaubnispflicht – Abgabe muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein
  • gekennzeichnete Produkte mit H360D dürfen nicht durch Automaten oder in anderer Form der Selbstbedienung abgegeben werden
  • keine Abgabe (auch kein Versand) an keine private Verbraucher
  • Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflicht
  • Wann muss ich eine Dokumentation durchführen bei der Abgabe an berufsmäßige Anwender?

    Wenn das Produkt der ChemVerbotsV unterliegt.

    Muss ich die Bekämpfung dokumentieren?

    Ja, für berufsmäßige Verwender gilt bei der Anwendung von Rodentiziden eine Dokumentationspflicht. Die Dokumentation muss in jedem Fall den Ort, das Ziel, die eingesetzten Biozidprodukte (Produkt und Menge) und die Durchführenden der Schädlingsbekämpfung ausweisen. Die Dokumentationen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.