Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kerbl Austria Handels GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich
a) Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil jedes Angebotes der Firma Kerbl Austria Handels GmbH (nachfolgend kurz: Kerbl Austria oder Lieferer) und jedes mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages, auch wenn bei künftigen Geschäftsfällen eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen oder diese ergänzen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam, und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Firma Kerbl Austria einem späteren Vertragsdokument, in welchem vom Vertragspartner auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr ausdrücklich widerspricht.
b) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.
c) Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und der Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch die Firma Kerbl Austria. Erklärungen der Mitarbeiter der Firma Kerbl Austria sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma Kerbl Austria schriftlich bestätigt wurden.
d) Bestellungen jeder Art, auch die von Vertretern aufgenommenen, bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen werden von der Firma Kerbl Austria nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen angenommen.
2. Angebote
Die Angebote des Lieferers, Kostenvoranschläge, Beschreibungen etc. und sonstige vorvertragliche Mitteilungen verstehen sich – außer bei ausdrücklich anderslautender vorheriger schriftlicher Vereinbarung - freibleibend, unverbindlich und verpflichten nicht zur Lieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind und bleiben Eigentum des Lieferers. Die in Katalogen, Prospekten, der Homepage und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie vom Lieferer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
3. Bestellungen, Annahme
a) Die Bestellungen sind für den Besteller verbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Firma Kerbl Austria die schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat oder die Lieferung (Bestellung/Auftrag) tatsächlich ausführt, jedoch nur in dem jeweils davon umfassten Umfang. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der Auftragsbestätigung des Lieferers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung richtet. Bei Lieferung aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellung hat der Lieferer durch Hörfehler oder Missverständnisse fehlerhafte Lieferungen nicht zu vertreten.
b) Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Ware berechtigen den Besteller – soweit dadurch die An- bzw. Verwendung des (der) Kaufgegenstandes (-stände) nicht grundlegend beeinträchtigt ist oder die in Prospekten und im Text des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen Angaben nicht betroffen sind – nicht zum Vertragsrücktritt.
4. Preise
a) Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn der Lieferer sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätig hat. Über dessen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können vom Lieferer gesondert in Rechnung gestellt werden.
b) Die abgegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, netto Kassa ohne Mehrwertsteuer ab Lager des Lieferers, ohne Verpackung, Verladung, Versicherung und dergleichen.
c) Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Anbotdatums bzw. der Auftragsbestätigung/schriftlichen Bekanntgabe. Bei Änderungen eines der kostenbildenden Faktoren bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht, behält sich der Lieferer eine Preisanpassung vor. Bei Vertragsabschluß mit Offenlassen der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet. Ist die kostenfreie Zustellung vereinbart, gelten die Lieferpreise ohne Abladen und ohne Vertragen. Bei Änderungen der Frachtkosten nach Vertragsabschluß ist der Lieferer nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt des Abschlusses gültig gewesenen Frachtkosten verpflichtet.
d) Der Lieferer ist berechtigt, Mehrkosten wegen einer von ihm nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.
5. Zahlung, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot, Verzug
a) Soferne keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zzgl. MwSt) (auch bei An- oder Teilzahlungsfakturen) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum bar, spesenfrei und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Firma Kerbl Austria ist berechtigt, in angemessenem Umfang An- und/oder Teilzahlungen zu verlangen. Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs-, Diskont- und Wechselspesen und sonstige Kosten gehen zulasten des Käufers. Die Firma Kerbl Austria kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Zahlungen an die Firma Kerbl Austria haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend oder auf der Rechnung angeführten Konten in der in der Rechnung angegebenen Währung zu erfolgen. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag auf einem dieser Konten gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem die Firma Kerbl Austria über den Gegenwert verfügen kann.
b) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen oder Teile davon wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderer Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen – weder gerichtlich noch außergerichtlich, auch wenn diese unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind – aufzurechnen.
c) Eingehende Zahlungen werden – ungeachtet etwa anders lautender Widmungen des Kunden – stets zuerst auf Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schlußendlich auf Kapital, bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet.
d) Bei Zahlungsverzug, bei Annahmeverzug sowie bei Terminverlust ist die Firma Kerbl Austria berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu berechnen und ist der Besteller zudem verpflichtet, die für eine zweckentsprechende Betreibung, Einbringung oder Rechtsverfolgung notwendigen Mahnspesen, Interventionskosten sowie die tarifmäßigen Kosten anwaltlichen Einschreitens zu ersetzen. Die Mahnspesen für durch die Firma Kerbl Austria selbst erfolgte Mahnungen betragen jedenfalls Euro 5 für die erste Mahnung, Euro 10 für die zweite Mahnung und Euro 15 für jede weitere Mahnung. Bei Zahlungsverzug können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die außergerichtlichen Inkasso- und Interventionskosten dem Kapital hinzugerechnet werden.
e) Ist der Besteller mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung (auch An- und Teilzahlungen) oder eines Teiles davon durch mehr als eine Wochen in Verzug, ist die Firma Kerbl Austria berechtigt, noch ausständige Teilleistungen bis zur vollständigen Bezahlung des (Teil-)Betrages zurückzuhalten oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die in keinem Fall länger als zwei Wochen zu sein braucht, Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benutzung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen geltend zu machen. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.
f) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne daß der Firma Kerbl Austria daran ein zumindest grobes Verschulden zukommt oder erklärt die Firma Kerbl Austria den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, so steht der Firma Kerbl Austria ein voller Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen beträgt. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
g) Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch sonst fällige Rechnungen der Firma Kerbl Austria offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.
6. Terminverlust
Ist der Käufer mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung/Teilzahlung oder eines Teiles davon durch mehr als zwei Wochen in Verzug, ist die Firma Kerbl Austria berechtigt, den gesamten Restkaufpreis (restlichen Rechnungsbetrag) sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Weiters wird die gesamte Restforderung der Firma Kerbl Austria wie auch alle ihre sonstigen Ansprüche sofort zur Zahlung fällig, wenn über das Vermögen des Käufers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden oder wenn sich sonst in irgendeiner Form die Bonität und Kreditwürdigkeit mindert. Der Terminverlust berechtigt die Firma Kerbl Austria auch ihre Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit seitens des Kunden geleistet ist, oder auch vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen geltend zu machen. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.
7. Erfüllung und Gefahrenübergang
a) Bei Versendung durch den Lieferanten auch bei Frankolieferung geht die Gefahr in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den 1. Frachtführer bzw. eine Spedition, mit Übergabe an diesen auf den Besteller über. Erfolgt keine Versendung durch den Lieferer, geht die Gefahr mit Absendung der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
b) Der Versand erfolgt durch den Lieferer nach bestem Ermessen. Für Nachteile, die durch unzweckmäßige Verpackung, Eisenbahnund Zolldeklarationen entstehen können, haftet der Lieferer nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche diesbezügliche Vereinbarung mit dem Besteller nicht beachtet wurde. Das Transportrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde.
c) Aufbewahrungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
8. Lieferung, Liefertermin, Lieferfrist
a) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte. Die angegebenen Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich:
- Datum der Auftragsbestätigung,
- Datum der Klärung und Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen vor Lieferung,
- Datum, an dem der Lieferer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu stellendes Akkreditiv eröffnet ist.
b) Der Lieferer ist auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10 % nicht über- oder unterschreitet, ist der Besteller verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zu aliquot berechneten Preis anzunehmen.
c) Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Kriegsgefahr, Streiks oder Aussperrung, Elementarereignisse, Betriebsstörungen und dergleichen sowie im Falle mangelnder Belieferung durch die eigenen Lieferanten der Firma Kerbl Austria verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung samt einer angemessenen Zusatzfrist oder ist die Firma Kerbl Austria bei einer länger dauernden Verhinderung nach ihrer Wahl auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, jeweils ohne daß der Besteller Erfüllung, Nachlieferung, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche geltend machen kann.
d) Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche jeder Art und ein Rücktrittsrecht (unter Setzung einer angemessenen zumindest vierwöchigen Nachfrist zur Nachholung) wegen Lieferverzug stehen dem Besteller nur zu, wenn nachgewiesen wird, daß der Verzug der Firma Kerbl Austria auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung der Firma Kerbl Austria ist der Höhe nach derart begrenzt, daß für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % der Nettofakturensumme an Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden kann, soferne dem Besteller ein nachweislicher Schaden in dieser Hohe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
e) Nachträgliche auf Bestellwunsch erfolgende Änderungen entbinden den Lieferer von der ursprünglichen vereinbarten Lieferfrist. Ein Anspruch des Bestellers auf derartige Änderungen besteht jedoch nicht.
f) Wird keine Abruffrist vereinbart, sind auf „Abruf“ bestellte Waren innerhalb einer angemessenen Frist vom Datum der Bestellung an abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist steht dem Lieferer das Recht zu, entweder die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für erlittenen Schaden und/oder entgangenen Gewinn zu fordern.
g) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verweigert er die Annahme aus Gründen, welche die Firma Kerbl Austria nicht zu vertreten hat, ist diese – unbeschadet des Punktes 6. - berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen steht der Firma Kerbl Austria ein voller Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls mindestens 30 % des Nettoauftragswertes, zuzüglich des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen beträgt. Soferne die Firma Kerbl Austria weiterhin Erfüllung verlangt, ist der Besteller verpflichtet, neben der Vertragserfüllung 20 % des Nettokaufpreises als Schadenersatz zu leisten. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
h) Die in Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, auf der Homepage und dergleichen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewicht und andere technische Angaben gelten nur annähernd; Konstruktionsabänderungen bleiben vorbehalten. Der Besteller erwirbt an überlassenen Fotos, Plänen, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen kein Eigentum; sie dürfen nicht weitergegeben werden und sind dem Lieferer auf Verlangen zurückzustellen.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises, wie auch der sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo, Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Verfügung über den Kaufgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Besteller ist daher auch verpflichtet, eine Beschädigung der gekauften Ware, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser Waren dem Lieferer sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit der Lieferer an seinem Eigentum keinen Schaden erleidet. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer, Diebstahl und dergleichen angemessen zu versichern.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltslieferung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die der Firma Kerbl Austria nicht gehören, oder diese be- oder verarbeiten. In diesem Falle erwirbt die Firma Kerbl Austria Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird bzw. Miteigentum an der be- oder verarbeiteten neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware zu den übrigen. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für die Firma Kerbl Austria.
c) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der im Eigentum oder Miteigentum der Firma Kerbl Austria stehenden Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche mit allen Nebenrechten an die Firma Kerbl Austria ab und nimmt diese die Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, Dritten gegenüber die dem Lieferer aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange der Lieferer nicht direkt in diese eintritt. Der Besteller haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen. Der Besteller hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Der Besteller ist insbesondere auch verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken und dem Lieferer hiervon kostenlos Abschriften zu übermitteln. Weiters ist er verpflichtet, der Firma Kerbl Austria seine Abnehmer bekanntzugeben, Bucheinsicht zu gewähren und ihr die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
d) Der Kunde ist zur Einziehung der an die Firma Kerbl Austria abgetretenen Forderungen in einer jederzeit widerruflichen Weise berechtigt. Er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, das Geld, welches er als Entgelt für die von der Firma Kerbl Austria gelieferte Ware von seinem Abnehmer erhält, zur Bezahlung der offenen Forderungen der Firma Kerbl Austria zu verwenden.
e) Die Firma Kerbl Austria ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise jedermann leicht ersichtlich als ihr Eigentum kenntlich zu machen und nimmt der Käufer zur Kenntnis, daß die eigenmächtige Entfernung der Ersichtlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand eine sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht.
f) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht zwingend den Rücktritt vom Vertrag. Für die zurückgenommene Vorbehaltsware hat die Firma Kerbl Austria eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der der Firma Kerbl Austria zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher ihr durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu erteilen.
10. Gewährleistungen, Haftung
a) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, bei sonstigem Verlust zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind bei sonstigem Verlust unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes oder sonstigen Zustellnachweises anzuzeigen. Die schriftliche Reklamation hat die genaue Beschreibung des gerügten Mangels zu enthalten. Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung und unter sofortiger Einstellung einer etwaigen weiteren Be- und Verarbeitung bei sonstigem Verlust schriftlich zu rügen. Weitere Obliegenheiten gemäß den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistung.
b) Die Firma Kerbl Austria ist in Gewährleistungsfällen auch berechtigt, ihre Gewährleistungsansprüche gegen ihre Lieferanten an den Kunden abzutreten und sich so von ihrer Gewährleistungspflicht zu befreien, ihre Gewährleistungspflicht lebt jedoch wieder auf, wenn die Ansprüche gegen ihre Lieferanten nicht durchsetzbar sind, wobei es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht bedarf.
c) Bei berechtigter Reklamation wird von der Firma Kerbl Austria innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach ihrer Wahl unter Ausschluß weitergehender Ansprüche Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch (Ersatzlieferung) oder Preisminderung vorgenommen, soferne nachgewiesen wird, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt der Ablieferung vorlag. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. Sollte von der Firma Kerbl Austria ein Austausch vorgenommen werden, so beschränkt sich dieser ausschließlich auf den Austausch der mangelhaften Ware. Demgegenüber ist der Ersatz von allfälligen Umbaukosten oder Folgekosten und dergleichen ausgeschlossen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den
Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für allfällige Garantievereinbarungen. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfristen tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist – welche jedenfalls zumindest 8 Wochen beträgt – nicht beseitigt werden und wird auch der Austausch (Ersatzlieferung) und eine Preisminderung verweigert, so kann der Kunde den Vertrag wandeln. Sollte eine teilweise Wandlung des Vertrages möglich sein, so steht dem Kunden nur diese zu. Im Zuge der Gewährleistung ersetzte mangelhafte Ware oder Teile gehen ins Eigentum des Lieferers über.
d) Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so umfaßt die Gewährleistung des Lieferers nicht die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Konstruktion, sondern lediglich die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers.
e) Sollte der Vertragspartner hinsichtlich der von der Firma Kerbl Austria gelieferten Produkte von seinen Kunden auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, so besteht ein Rückgriffsrecht auf die Firma Kerbl Austria nur innerhalb der Gewährleistungsfristen, welche zwischen der Firma Kerbl Austria und dem Vertragspartner bestehen. Ein darüber hinausgehendes längerfristiges Rückgriffsrecht besteht demgegenüber nicht.
f) Allfällige vom Herstellerwerk abgegebene Garantiezusagen berechtigen den Käufer nicht, Ansprüche gegen die Firma Kerbl Austria geltend zu machen.
g) Die Geltendmachung von – auch berechtigten – Mängelrügen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zu Änderungen von Zahlungsbedingungen und insbesondere auch nicht zur ganzen oder teilweisen Zurückhaltung des Entgeltes; dies weder aus dem Titel der Gewährleistung noch des Schadenersatzes.
h) Für die Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommene Mängelbehebung hat die Firma Kerbl Austria nur dann aufzukommen, wenn sie hiezu im vorhinein ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Gewährleitung erlischt, wenn von anderer Seite als durch den Lieferer Eingriffe an der von ihm gelieferten Ware ohne seine schriftliche Zustimmung vorgenommen werden oder wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen läßt.
i) Ausgeschlossen von Gewährleistung und Schadenersatz sind jedenfalls Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind.
j) Für Gebrauchtgeräte, -maschinen und -produkte wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
k) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, wird eine Haftung der Firma Kerbl Austria für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung, Produkthaftung, Mangelfolgeschäden und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – soweit rechtlich zulässig - einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß der Schaden durch die Firma Kerbl Austria krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dies gilt auch für Auskünfte für Materialien und deren Verwendung. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere auch für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Die Firma Kerbl Austria haftet aber auch bei krasser grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht für atypische oder nicht vorhersehbare Folgeschäden. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist die Haftung der Firma Kerbl Austria der Höhe nach mit 40 % des Nettorechnungsbetrages der Ware beschränkt.
11. Reparaturen und Montagen
Für Reparaturen und Montagen gelten zusätzlich besondere Bedingungen.
12. Gerichtsstände, anwendbares Recht, Erfüllungsort
a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferers sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Der Lieferer kann jedoch auch ein für den Besteller zuständiges Gericht anrufen.
b) Auf das zwischen der Firma Kerbl Austria und dem Vertragspartner begründete Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.
c) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Hauptsitz des Lieferers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
13. Datenverwendung
Die Firma Kerbl Austria ist berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.