Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kerbl Austria Handels GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
a) Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der Kerbl Austria Handels GmbH (nachfolgend kurz: Kerbl) und jedes mit Kerbl abgeschlossenen Vertrages. Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte auch wenn bei deren Abschluss eine Bezugnahme oder Vereinbarung im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, welcher Art auch immer gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam, und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn Kerbl einem späteren Vertragsdokument, in welchem vom Kunden auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr ausdrücklich widerspricht.
b) Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit dem mit der unwirksamen Klausel erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
c) Ergänzungen oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch Kerbl.
d) Bestellungen jeder Art, auch die von Mitarbeitern von Kerbl aufgenommenen, sowie die mündlich oder telefonisch eingelangten Bestellungen, werden von Kerbl nur unter Vorbehalt der Geltung dieser Geschäftsbedingungen angenommen.
2. Angebote
Die Angebote, Kostenvoranschläge, Beschreibungen etc. und sonstige vorvertragliche Mitteilungen von Kerbl verstehen sich insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – außer bei ausdrücklich anderslautender vorheriger schriftlicher Vereinbarung - freibleibend, unverbindlich und verpflichten nicht zur Lieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen (wie beispielsweise Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend insoweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden und bleiben diese Eigentum von Kerbl. In diesem Zusammenhang sind auch die in Katalogen, Prospekten, auf der Homepage und dergleichen enthaltenen Angaben nur maßgeblich, wenn sie von Kerbl ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Bestellungen, Annahme
a) Die Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Die Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn Kerbl diese entweder schriftlich bestätigt oder eine Lieferung (Bestellung/Auftrag) tatsächlich ausführt, jedoch nur in dem jeweils davon umfassten Umfang. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der Auftragsbestätigung von Kerbl verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung richtet. Bei Lieferung aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellung hat Kerbl durch Hörfehler oder Missverständnisse fehlerhafte Lieferungen nicht zu vertreten.
b) Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Ware berechtigen den Kunden – soweit dadurch die An- bzw. Verwendung des (der) Kaufgegenstandes (-stände) nicht grundlegend beeinträchtigt ist oder die in Prospekten und im Text des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen Angaben nicht betroffen sind – nicht zum Vertragsrücktritt.
4. Preise
a) Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn Kerbl sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über dessen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von Kerbl gesondert in Rechnung gestellt werden.
b) Die angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, netto Kassa ohne Mehrwertsteuer ab Lager von Kerbl, ohne Verpackung, Verladung, Versicherung und dergleichen.
c) Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Anbot-Datum bzw. der Auftragsbestätigung/schriftlichen Bekanntgabe. Bei Änderungen eines der kostenbildenden Faktoren bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht, behält sich Kerbl eine Preisanpassung vor. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Preis verrechnet. Ist die kostenfreie Zustellung vereinbart, gelten die Lieferpreise ohne Abladen und ohne Vertragen. Bei Änderungen der Frachtkosten nach Vertragsabschluss ist Kerbl nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anfallenden Frachtkosten verpflichtet.
d) Kerbl ist berechtigt allfällige Mehrkosten für die Lieferung wegen einer von Kerbl nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5. Zahlung, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot
a) Bei Neukunden wird die Erstlieferung per Vorauskasse geliefert, dies bedeutet, die Lieferung der Ware erfolgt erst dann, wenn der Kaufpreis zzgl. MwSt. vollständig am Konto von Kerbl eingelangt ist. In allen anderen Fällen und sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zzgl. MWSt) (auch bei An- oder Teilzahlungsfakturen) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum spesenfrei und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kerbl ist berechtigt, in angemessenem Umfang An- und/oder Teilzahlungen zu verlangen. Einziehungs-und Diskontspesen sowie sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen an Kerbl haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend oder auf der Rechnung angeführten Konten in der in der Rechnung angegebenen Währung zu erfolgen. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag auf einem dieser Konten gutgeschrieben wird.
b) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen oder Teile davon wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderer Ansprüche, welcher Art auch immer, zurückzuhalten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen welcher Art auch immer gegen Ansprüche von Kerbl ist ausgeschlossen.
c) Eingehende Zahlungen werden – ungeachtet allenfalls anders lautender Widmungen des Kunden – stets zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und schlussendlich auf Kapital, bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet.
d) Insoweit eine Pflicht zur Erteilung einer Vorabinformation (sog. Pre-Notifikation) im SEPA- Lastschriftverfahren besteht, wird mit dem Kunden vereinbart, dass die allgemeine Pre-Notifikationsfrist von 14 Tagen auf 7 Tage verkürzt wird.
6. Verzug und Terminverlust
a) Ist der Kunde mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung/Teilzahlung oder eines Teiles davon durch mehr als zwei Wochen in Verzug, ist Kerbl berechtigt, den gesamten Restkaufpreis (restlichen Rechnungsbetrag) sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Darüber hinaus tritt in diesem Fall auch hinsichtlich aller sonstigen offenen Forderungen Zahlungsverzug ein und ist Kerbl berechtigt, diese sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
b) Bei Zahlungsverzug, bei Annahmeverzug sowie bei Terminverlust ist Kerbl berechtigt, die für Unternehmergeschäfte anfallenden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) zu berechnen und ist der Besteller zudem verpflichtet, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen und verhältnismäßigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Mahnspesen betragen Euro 5,00 für die erste Mahnung, Euro 10,00 für die zweite Mahnung und Euro 15,00 für jede weitere Mahnung. Bei Zahlungsverzug werden die angefallenen Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und verhältnismäßigen Mahn- und Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet.
c) Ist der Kunde mit einer vertragsgegenständlichen, fälligen Zahlung oder eines Teiles davon durch mehr als eine Wochen in Verzug, ist Kerbl berechtigt, noch ausständige Teilleistungen bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen (Teil-) Betrages zurückzuhalten oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die in keinem Fall länger als zwei Wochen zu sein braucht, die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benutzung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen geltend zu machen. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.
d) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass Kerbl daran ein zumindest grobes Verschulden zukommt oder erklärt Kerbl den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, welche vom Kunden zu vertreten sind, so steht Kerbl ein voller Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen beträgt. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
e) Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch sonst fällige Rechnungen von Kerbl offenstehen.
f) Weiters werden die gesamte Restforderung von Kerbl wie auch alle sonstigen Ansprüche von Kerbl sofort zur Zahlung fällig, wenn beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, über das Vermögen des Kunden Exekution betrieben wird, die Zwangsversteigerung von dessen Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, Zahlungen eingestellt werden, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder wenn sich sonst in irgendeiner Form die Bonität und Kreditwürdigkeit des Kunden mindert.
7. Incoterms
Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der verwendeten Vertragsklauseln die INCOTERMS in der jeweils letztgültigen Fassung (INCOTERM 2010).
8. Erfüllung und Gefahrenübergang
a) Die Lieferung erfolgt soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist ab Werk, unversichert und unfrei.
b) Bei Versendung und auch bei Frankolieferung geht die Gefahr – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer bzw. an eine Spedition auf den Kunden über. Erfolgt keine Versendung durch den Lieferer, geht die Gefahr – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – mit Absendung der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
c) Der Versand erfolgt durch Kerbl nach bestem Ermessen. Für Nachteile, die durch unzweckmäßige Verpackung, Eisenbahn- und Zolldeklarationen entstehen können, haftet Kerbl nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche diesbezügliche Vereinbarung mit dem Kunden nicht berücksichtigt wurde.
d) Aufbewahrungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.
9. Lieferung, Liefertermin, Lieferfrist
a) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte und sind die angegebenen Liefertermine nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich:
- Datum der Auftragsbestätigung,
- Datum der Klärung und Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen vor Lieferung,
- Datum, an dem Kerbl eine vor der Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu stellendes Akkreditiv eröffnet ist.
b) Der Lieferer ist auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10 % nicht über- oder unterschreitet, ist der Kunde verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zu einem aliquot berechneten Preis anzunehmen.
c) Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wie höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Kriegsgefahr, Streiks oder Aussperrung, Elementarereignisse, Betriebsstörungen und dergleichen sowie im Falle mangelnder Belieferung durch die eigenen Lieferanten von Kerbl verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung samt einer angemessenen Zusatzfrist oder ist Kerbl bei einer länger dauernden Verhinderung nach ihrer Wahl auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, jeweils ohne dass der Kunde die Erfüllung, die Nachlieferung, den Schadenersatz oder sonstige Ansprüche geltend machen kann.
d) Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche jeder Art und ein Rücktrittsrecht (unter Setzung einer angemessenen, zumindest vierwöchigen Nachfrist zur Nachholung) wegen Lieferverzug stehen dem Kunden nur zu, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzug seitens Kerbl auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung von Kerbl ist der Höhe nach derart begrenzt, dass für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % der Nettofakturensumme an Schadenersatz gefordert werden kann, sofern dem Kunden ein nachweislicher Schaden in dieser Hohe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
e) Nachträgliche, auf Kundenwunsch erfolgende Änderungen einer Bestellung entbinden den Lieferer von der ursprünglichen vereinbarten Lieferfrist. Ein Anspruch des Kunden auf derartige Änderungen besteht jedoch nicht.
f) Wird keine Abruffrist vereinbart, sind „Auf Abruf“ bestellte Waren innerhalb einer angemessenen Frist vom Datum der Bestellung an abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist steht dem Lieferer das Recht zu, entweder die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
g) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verweigert er die Annahme aus Gründen, welche von Kerbl nicht zu vertreten hat, ist Kerbl – unbeschadet des Punktes 6. - berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen steht Kerbl ein voller Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls mindestens 30 % des Nettoauftragswertes, zuzüglich des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen beträgt. Sofern Kerbl weiterhin Erfüllung verlangt, ist der Besteller verpflichtet, neben der Vertragserfüllung 20 % des Nettokaufpreises als Schadenersatz zu leisten. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
h) Die in Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, auf der Homepage und dergleichen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewicht und andere technische Angaben sind unverbindlich und gelten nur annähernd; Konstruktionsabänderungen bleiben vorbehalten.
i) Der Kunde erwirbt an allenfalls übermittelten Fotos, Plänen, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen kein Eigentum; sie dürfen nicht weitergegeben werden und sind dem Lieferer auf Verlangen zurückzustellen.
10. Eigentumsvorbehalt und Abtretung von Ansprüchen
a) Die von Kerbl gelieferte Ware bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises, wie auch der sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo, Eigentum von Kerbl.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist dem Kunden ohne schriftliche Zustimmung von Kerbl eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Verfügung über jene Waren, welche unter Eigentumsvorbehalt stehen, untersagt. Der Kunde ist daher verpflichtet, eine Beschädigung der gekauften Ware, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser Waren gegenüber Kerbl sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit Kerbl an ihrem Eigentum keinen Schaden erleidet. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer, Diebstahl und dergleichen angemessen zu versichern.
c) Der Kunde ist berechtigt die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die Kerbl nicht gehören, oder diese be- oder verarbeiten. In diesem Falle erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen sondern erfolgt die Be- oder Verarbeitung unentgeltlich und ausschließlich für Kerbl als Hersteller. Kerbl erwirbt an den be- oder verarbeiteten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird bzw. Miteigentum an der be- oder verarbeiteten neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware zu den übrigen. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Kerbl.
d) Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, zu veräußern. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von Kerbl stehenden Ware zustehenden Forderungen zur Sicherheit an Kerbl ab und nimmt Kerbl diese die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, Dritten gegenüber die Kerbl aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange Kerbl nicht direkt in diese eintritt. Der Kunde haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen.
e) Der Kunde hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen und verpflichtet sich, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen zu vermerken und Kerbl auf Verlangen hiervon kostenlos Abschriften zu übermitteln und nimmt der Kunde die Abtretung an. Weiters ist der Kunde verpflichtet, Kerbl seine Abnehmer bekanntzugeben, Bucheinsicht zu gewähren und Kerbl die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von Kerbl stehenden Ware wird vereinbart, dass der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware tritt.
f) Der Kunde darf über Forderungen, welche dieser an Kerbl abgetreten hat, nicht durch Abtretung verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, das Geld, welches er als Entgelt für die von Kerbl gelieferte Ware von seinem Abnehmer (Kunde vom Kunden) erhält, zur Bezahlung der offenen Forderungen von Kerbl zu verwenden.
g) Kerbl ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden auf eine Kerbl geeignet erscheinende Weise jedermann leicht ersichtlich als Eigentum von Kerbl kenntlich zu machen und nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Ersichtlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand eine sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht.
h) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht zwingend den Rücktritt vom Vertrag. Für die zurückgenommene Vorbehaltsware hat Kerbl eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der Kerbl zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher ihr durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu erteilen.
11. Exportkontrolle
a) Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen (Vertragspflichten und deren Erfüllung) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Erfüllung keine gesetzlichen oder behördlichen Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften oder Anordnungen, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen.
b) Die Vertragspartner verpflichten sich, der anderen Vertragsseite alle Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die von dieser für die rechtlich zulässige Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
c) Lieferverzögerungen, die auf Exportprüfungen und/oder Genehmigungsverfahren ganz oder teilweise beruhen hemmen für die Dauer der Prüfung/des Genehmigungsverfahrens den Lauf von Fristen und insbesondere von vereinbarten Lieferfristen.
d) Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, mit der Folge, dass die aufschiebende Bedingung nicht mehr eintreten kann, führt dies zum endgültigen Entfall der von der verweigerten Genehmigung betroffenen Leistung oder Teilleistung des Vertrages.
e) Schadenersatzansprüche die ihre Ursache in einer verweigerten Genehmigung und/oder in einer Verzögerung wegen erforderlicher Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren haben, entfallen ersatzlos, es sei denn, dass dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
12. Gewährleistungen, Haftung
a) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, bei sonstigem Verlust zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind bei sonstigem Verlust unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes oder sonstigen Zustellnachweises gegenüber Kerbl anzuzeigen. Die schriftliche Reklamation hat die genaue Beschreibung des gerügten Mangels zu enthalten. Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung und unter sofortiger Einstellung einer etwaigen weiteren Be- und Verarbeitung bei sonstigem Verlust schriftlich zu rügen. Weitere Obliegenheiten gemäß den §§ 377, 378 UGB bleiben unberührt. Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistung.
b) Kerbl ist in Gewährleistungsfällen auch berechtigt, ihre Gewährleistungsansprüche gegen ihre Lieferanten (Lieferanten von Kerbl) an den Kunden abzutreten.
c) Bei berechtigter Reklamation wird von Kerbl innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach der Wahl von Kerbl unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden)oder Austausch (Ersatzlieferung) vorgenommen, sofern vom Käufer – auch innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe – nachgewiesen wird, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Ablieferung vorlag. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. Sollte von Kerbl ein Austausch vorgenommen werden, so beschränkt sich dieser ausschließlich auf den Austausch der mangelhaften Ware. Demgegenüber ist der Ersatz von allfälligen Umbaukosten oder Folgekosten und dergleichen – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Kunden zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für allfällige Garantievereinbarungen. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfristen tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist – welche jedenfalls zumindest 8 Wochen beträgt – nicht beseitigt werden und wird auch der Austausch (Ersatzlieferung) oder eine Preisminderung verweigert, so kann der Kunde den Vertrag wandeln. Sollte eine teilweise Wandlung des Vertrages möglich sein, so steht dem Kunden nur diese zu. Im Zuge der Gewährleistung ersetzte mangelhafte Ware oder Teile gehen ins Eigentum von Kerbl über.
d) Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so umfasst die Gewährleistung von Kerbl nicht die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Konstruktion, sondern lediglich die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden.
e) Sollte der Kunde hinsichtlich der von Kerbl gelieferten Produkte von seinen eigenen Kunden (Kunden vom Kunden) auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, so besteht ein Rückgriffsrecht auf Kerbl nur innerhalb der Gewährleistungsfristen, welche zwischen Kerbl und dem Kunden bestehen. Ein darüber hinausgehendes längerfristiges Rückgriffsrecht besteht demgegenüber nicht.
f) Allfällige vom Herstellerwerk abgegebene Garantiezusagen berechtigen den Kunden nicht, Ansprüche gegen Kerbl geltend zu machen.
g) Die Geltendmachung von – auch berechtigten – Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zu Änderungen von Zahlungsbedingungen und insbesondere auch nicht zur ganzen oder teilweisen Zurückhaltung des Entgeltes; dies weder aus dem Titel der Gewährleistung noch aus dem Titel des Schadenersatzes.
h) Für die Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Kerbl nur dann aufzukommen, wenn Kerbl hiezu im Vorhinein die ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Gewährleitung erlischt, wenn von anderer Seite als durch Kerbl Eingriffe an der von ihm gelieferten Ware ohne seine schriftliche Zustimmung vorgenommen werden oder wenn der Kunde die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt.
i) Ausgeschlossen von Gewährleistung und Schadenersatz sind jedenfalls Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
j) Für Gebrauchtgeräte, -maschinen und -produkte wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
k) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, wird eine Haftung von Kerbl für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung, Mangelfolgeschäden und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – soweit rechtlich zulässig - einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Schaden durch Kerbl krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist – soweit rechtlich zulässig – für den Fall der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Firma Kerbl haftet nicht für atypische oder nicht vorhersehbare Folgeschäden. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist die Haftung von Kerbl der Höhe nach mit 40 % des Nettorechnungsbetrages der Ware beschränkt.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort
a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Kerbl sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Kerbl kann jedoch auch ein für den Kunden zuständiges Gericht anrufen.
b) Auf das zwischen Kerbl und dem Kunden begründete Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) zur Anwendung.
c) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Hauptsitz von Kerbl, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
14. Datenverwendung
a) Kerbl ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs für die Dauer der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung zu erfassen, verwenden und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann (z.B. Name, Rechnungs- und Lieferadresse, E-Mail-Adresse, Kontoverbindung).
b) Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur insoweit dies zur Vertragserfüllung (Bestell-, Zahlungs- und Lieferabwicklung) erforderlich ist. In diesem Zusammenhang gibt Kerbl zum Zweck und für die Dauer der Vertragsabwicklung die hierfür erforderlichen, personenbezogenen Daten an das jeweilige Kreditinstitut weiter. Kerbl gibt zum Zweck und für die Dauer der Lieferung der Ware die hierfür erforderlichen, personenbezogenen Daten an das beauftragte Lieferunternehmen weiter.
c) Kunden haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über ihre bei Kerbl gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf kostenlose Berichtigung, Löschung und Sperrung dieser Daten. Zu diesem Zweck kann Kerbl jederzeit mittels Erklärung bzw. Sendung einer E-Mail-Nachricht an office@kerbl-austria.at oder postalisch unter Kerbl Austria Handels GmbH, Wirtschaftspark 1, 9130 Poggersdorf, Österreich sowie per Fax (+43 (0) 4224 81555-0) kontaktiert werden. Hiervon ausgenommen bleiben Daten, deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen sowie Daten, welche für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.